Heimatverein Marl e.V.
Satzung
Präambel
Der Heimatverein Marl e.V. handelt unter der folgenden Überzeugung, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe und ihrer Funktionsträger orientiert:
- Der Verein ist parteipolitisch neutral.
- Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Neutralität.
- Der Verein wendet sich gegen Diskriminierung, Intoleranz, Rassismus und jede Art und Form von Extremismus.
- Die weiteren Ansichten und Ziele ergeben sich aus dem Leitbild des Heimatvereins Marl e.V.
- Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird im Text verallgemeinernd das generische Maskulinum verwendet. Diese Formulierungen umfassen gleichermaßen weibliche und männliche Personen; alle sind damit selbstverständlich gleichberechtigt angesprochen und mit gemeint. Der Heimatverein Marl e.V. verfolgt uneingeschränkt das in der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland festgeschriebene Ziel einer Gleichbehandlung aller Geschlechter.
Teil 1 Wesen, Aufgaben und Grundlegendes
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
- Der am 03.01.1926 in Marl gegründete Verein führt den Namen: Heimatverein Marl e.V.
- Sitz des Vereins ist Marl.
- Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Gelsenkirchen (VR10650) eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist Mitglied im Westfälischen Heimatbund.
§ 2 Zweck
- Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege, der Heimatkunde, der Heimatgeschichte, die Pflege und Erhaltung von heimatkundlichen Denkmälern, des heimatlichen Brauchtums, einschließlich Sprache und Liedgut sowie des Landschafts-, Natur- und Umweltschutzes.
- Dabei erstrebt er, Überliefertes und Neues sinnvoll zu vereinen, zu pflegen und weiterzuentwickeln, damit heimatkundliches Wissen sowie eine heimatliche Verbundenheit, auf allen dafür in Betracht kommenden Gebieten der Stadtgesellschaft geweckt, erhalten und gefördert wird.
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Davon unberührt bleibt die Zahlung von Aufwandsentschädigungen im Rahmen von § 3 Nr. 26/26a EStG und Betätigungen im Rahmen von § 58 AO.
- Mitgliedern und sonstigen Personen, die für die Erfüllung und Wahrung des Vereinszweckes tätig sind, können die im Zusammenhang damit stehenden Kosten erstattet werden, wenn die Billigung des Vorstandes für die Tätigkeit erfolgt oder im Rahmen der durch Wahl übertragenen Funktion gerechtfertigt ist. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon, Kopier- und Druckkosten (Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 Bürgerliches Gesetzbuch). Die Mitglieder haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Vereinskommunikation
- Die Kommunikation und Information im Verein erfolgt über die folgenden Kommunikationsformen:
- per E-Mail, sofern diese dem Verein vorliegt und aktuell ist,
- per Brief,
- über den quartalsweise herausgegebenen Heimatbrief.
- Informationen über den Verein und zum Vereinsbetrieb können ergänzend über den Internetauftritt des Vereins, sowie die sozialen Medien abgerufen werden.
§ 5 Datenschutz
- Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern personenbezogene Daten, die ausschließlich für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung benötigt werden.
- Die Erhebung und Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt im Rahmen der Bestimmungen der Europäischen Datenschutzgrundverordnung, des Bundesdatenschutzgesetzes sowie weiterer für den Datenschutz relevanter Rechtsnormen.
§ 6 Haftungsbeschränkungen
- Der Verein, seine Organmitglieder und die im Interesse und für die Zwecke des Vereins im Auftrag handelnden Personen haften gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden oder Verluste, die Mitglieder im Rahmen des Vereinsbetriebs, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Veranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden oder Verluste nicht durch die Versicherungen des Vereins gedeckt sind. Soweit hiernach Versicherungsschutz besteht, ist §31 a Absatz 1 Satz 2 Bürgerliches Gesetzbuch nicht anzuwenden.
- Werden die Personen nach Absatz 1 von Dritten im Außenverhältnis zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen, so haben diese gegen den Verein Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von den Ansprüchen Dritter.
Teil 2 Mitgliedschaft
§ 7 Mitgliedschaft
- Der Verein ist für alle Personen zugänglich.
- Der Verein hat folgende Mitglieder:
- ordentliche Mitglieder
- fördernde Mitglieder
- Ehrenmitglieder
- Ordentliche Mitglieder können alle natürlichen Personen sein.
- Fördernde Mitglieder können sowohl alle natürlichen als auch alle juristischen Personen des öffentlichen und privaten Rechts werden, die den Verein und seine Aufgaben ideell oder materiell unterstützen wollen. Fördernde Mitglieder, die eine juristische Person sind, werden im Verein durch eine benannte Person vertreten, die benannte Person ist dem Verein mitzuteilen, insbesondere bei Mitgliederversammlungen mit Abstimmungen sowie allen diesbezüglichen Veränderungen.
- Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um die Förderung und die Arbeit des Vereins besonders verdient gemacht haben. Sie sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit, solange die Mitgliederversammlung nicht etwas anderes beschließt.
§ 8 Eintritt in den Verein
§ 8.1 Erwerb der Mitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt aufgrund einer schriftlichen Beitrittserklärung (Aufnahmeformular), die dem Verein per einfachen Brief oder als Anhang einer digitalen Nachricht zugeht. Die Mitgliedschaft wird durch den Vorstand bestätigt.
- Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der schriftlichen Genehmigung der gesetzlichen Vertretung.
- Mit der schriftlichen Beitrittserklärung erkennt das neue Mitglied die Satzung des Vereins, die Vereinsordnungen in der jeweiligen Fassung an und unterwirft sich diesen Regelungen.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit der schriftlichen Bestätigung durch den Verein.
- Es gibt keinen Rechtsanspruch auf Aufnahme in den Verein.
§ 8.2 Erwerb der Ehrenmitgliedschaft
- Mitglieder, die sich während ihrer Mitgliedschaft durch besondere Leistungen für den Verein hervorgetan haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Nichtmitglieder, die sich in besonderer Weise für den Verein engagiert haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nach Beschluss der Mitgliederversammlung durch den Vorstand.
- Ehrenmitglieder, die Vereinsmitglieder sind, werden von der Beitragszahlung befreit. Die Befreiung tritt ab der ersten Beitragserhebung nach der Ernennung zum Ehrenmitglied in Kraft. Ehrenmitglieder, die keine Vereinsmitglieder sind, erlangen durch die Ernennung zum Ehrenmitglied keine Rechte als Vereinsmitglied, damit sind z.B. Stimmrechte gemeint.
§ 8.3 Erwerb der Fördermitgliedschaft
- Die Aufnahme eines Fördermitglieds in den Verein erfolgt durch Vorstandsbeschluss und Abschluss eines Kooperationsvertrages zwischen dem Verein und dem Fördermitglied.
- Ziel und Details der Fördermitgliedschaft, der Förderbeitrag sowie weiteres wird im Kooperationsvertrag geregelt.
- Die Mitteilung über die Aufnahme als Fördermitglied in den Verein wird, sofern gewünscht, dem Verein bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt gegeben.
§ 9 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt,
- Ausschluss aus dem Verein oder
- Tod.
- Die Austrittserklärung ist schriftlich bis zum 30.09 eines Kalenderjahres an ein Mitglied des Vorstands zu richten und wird zum 31.12. des Kalenderjahres wirksam. Das Mitglied ist für den rechtzeitigen Zugang der Austrittserklärung verantwortlich.
- Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds gegenüber dem Verein, bis auf die eventuell noch bestehenden Beitragspflichten (Schulden) gegenüber dem Verein.
- Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes eines Anteils am Vereinsvermögen.
§ 10 Allgemeine Pflichten der Mitglieder gegenüber dem Verein
- Die Mitglieder wirken an der Arbeit und den Aktivitäten des Vereins mit und unterstützen und fördern insbesondere die Öffentlichkeitsarbeit und die Darstellung des Vereins in den Medien.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen schriftlich zu informieren, die für die Mitglieder- und Beitragsverwaltung erforderlich sind. Dazu gehören insbesondere:
- die Mitteilung von Anschriftenänderungen
- die Mitteilung von Änderungen der Bankverbindung
- die Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind, wie zum Beispiel Versterben, Namensänderung, Änderungen der E-Mail-Adresse.
- Entstehen einem Mitglied Nachteile, weil es seine Mitteilungspflichten gegenüber dem Verein nicht erfüllt hat, so erwachsen daraus keine Ansprüche gegen den Verein.
- Entstehen dem Verein Nachteile oder ein Schaden, weil das Mitglied seinen Pflichten nach Absatz 2 nicht nachgekommen ist, so ist das Mitglied dem Verein gegenüber zum Ausgleich verpflichtet.
§ 11 Ehrungen
- Der Vorstand des Heimatverein Marl ist ermächtigt, Ehrungen vorzunehmen. Es können Verdienste um den Verein geehrt werden, ebenso wie herausragende Leistungen.
- Außerdem ist der Vorstand ermächtigt, im Namen des Vereins für Mitglieder des Vereins Ehrungen bei Dritten z. B. beim zugehörigen Verband, bei der Gemeinde, beim Kreis und ähnlichen Organisationen und Institutionen zu beantragen.
- Ehrungen können aus wichtigem Grund aberkannt werden, wenn dieses durch die Mitgliederversammlung mit einer 2/3 Mehrheit beschlossen wird.
§ 12 Ausschluss aus dem Verein aus wichtigem Grund
- Der Ausschluss eines Vereinsmitglieds, ordentliches, förderndes oder Ehrenmitglied aus dem Verein kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes durch den Vorstand beschlossen werden.
- Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein Mitglied seine Mitgliedschaftspflichten grob verletzt und dem Verein unter Abwägung der beiderseitigen Interessen ein weiteres Verbleiben des Mitglieds im Verein nicht zugemutet werden kann. Dies ist insbesondere der Fall, wenn das Mitglied
- die Bestimmungen der Satzung, Vereinsordnungen oder die Interessen des Vereins verletzt und die Vereinsziele missachtet,
- die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
- mit der Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist oder
- sich vereinsschädigend innerhalb des Vereins und in der Öffentlichkeit verhält.
- Vor der Entscheidung über den Ausschluss ist dem Mitglied Gelegenheit zu geben, sich mündlich oder schriftlich zu äußern. Hierzu ist das Mitglied unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen nach Zugang schriftlich aufzufordern. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Betroffenen mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu geben.
§ 13 Ordnungsgewalt des Vereins
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten, einzuhalten und insbesondere den Anweisungen und Entscheidungen der Vereinsorgane Folge zu leisten.
- Ein Verhalten eines Mitglieds, das nach § 12 dieser Satzung zum Vereinsausschluss führen kann, wird durch den Vorstand geahndet. Das Verfahren wird vom Vorstand eingeleitet.
§ 14 Beitragsleistungen und -pflichten
- Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge an den Verein zu leisten, die auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Als Beitrag ist durch die Mitglieder ein jährlicher Grundbeitrag zu leisten. Minderbeiträge, die unterhalb des jährlichen Grundbeitrages liegen, sind unzulässig, außer § 14 (4) findet Anwendung.
- Die Beitragshöhe kann nach Mitgliedergruppen unterschiedlich festgesetzt werden. Die Unterschiede müssen sachlich gerechtfertigt sein.
- Der Vorstand wird ermächtigt, einzelnen Mitgliedern auf deren Antrag hin die bestehenden und künftigen Beitragspflichten zu stunden, zu ermäßigen oder zu erlassen. Das Mitglied muss die Gründe für seinen Antrag glaubhaft darlegen und im Einzelfall nachweisen.
- Minderjährige Mitglieder werden mit Eintritt der Volljährigkeit automatisch als erwachsene Mitglieder im Verein weitergeführt und beitragsmäßig veranlagt. Das betroffene Mitglied wird darüber rechtzeitig vom Verein informiert.
- Weitere Einzelheiten zum Beitragswesen werden von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung geregelt, die von der Mitgliederversammlung erlassen wird.
§ 15 Abwicklung des Beitragswesens
- Der Jahresbeitrag ist am 01.01. eines Kalenderjahres fällig und wird spätestens bis zum 31.01. des jeweiligen Kalenderjahres mittels SEPA-Basis-Lastschrift erhoben.
- Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, dem Verein ein SEPA-Mandat für die SEPA-Basis-Lastschrift der Mitgliedsbeiträge zu erteilen. Die Erklärung des Mitglieds erfolgt dazu auf dem Aufnahmeformular.
- Ausnahmen und Abweichungen, Bestandsmitglieder ausgenommen, vom Verfahren der SEPA-Basis-Lastschrift sind unzulässig.
Teil 3 Vereinsorgane
§ 16 Vereinsorgane
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 17 Allgemeines zur Arbeitsweise der Organe und deren Mitglieder
- Jedes Amt im Verein beginnt mit der Annahme der Wahl und endet mit Ablauf der Amtszeit, dem Rücktritt oder der Abberufung.
- Die Organfunktion im Verein setzt die Mitgliedschaft im Verein voraus.
- Abwesende können nur dann in eine Organfunktion gewählt werden, wenn sie dazu die Annahme der Wahl schriftlich gegenüber der Mitgliederversammlung erklärt haben.
- Organmitglieder müssen volljährig sein, wenn sie das Amt antreten.
Teil 3.1 Mitgliederversammlung
§ 18 Ordentliche Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines Kalenderjahres statt.
- Der Termin der Mitgliederversammlung wird durch den ersten Vorsitzenden oder bei Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden vier Wochen vorher per einfachen Brief angekündigt. Maßgebend ist dabei die letzte vom Mitglied dem Verein mitgeteilte Adresse.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, bis zwei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung per einfachen Brief oder per E-Mail beim Vorstand Anträge zur Tagesordnung mit entsprechender Begründung einzureichen. Darauf ist in der Terminankündigung unter Hinweis auf die Frist hinzuweisen. Eingegangene Anträge werden durch den Vorstand beraten und, sofern zulässig, d.h. der Antrag steht nicht im Wiederspruch zur Satzung, dem Vereinszweck oder ist anderweitig nicht zulässig, zur Mitgliederversammlung zugelassen. Über Zulassung/Nicht-Zulassung ist der Antragssteller schriftlich zu informieren. Der Mitgliederversammlung werden zugelassene und auch nicht zugelassene Anträge mit der jeweiligen Begründung mitgeteilt. Die zugelassenen Anträge sind in der Mitgliederversammlung vom Antragssteller mündlich zu begründen. Die Tagesordnung der Mitgliederversammlung wird entsprechend geändert.
- Dringlichkeitsanträge können auf einer Mitgliederversammlung nur zugelassen werden, wenn dies mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen wird. Anträge auf Abwahl des Vorstands, auf Änderung oder Neufassung der Satzung sowie auf Auflösung des Vereins können nicht im Wege des Dringlichkeitsantrages gestellt werden. Dringlichkeitsanträge sind durch den Antragssteller mündlich zu begründen.
- Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes zu Beginn der Versammlung eine Versammlungsleitung wählen.
- Die Mitgliederversammlungen sind grundsätzlich nicht öffentlich. Über die Zulassung von weiteren Gästen entscheidet der Versammlungsleiter.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit. Die Satzung und Satzungsänderungen des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Regelungen zum Stimmrecht in der Mitgliederversammlung:
- Stimmberechtigt in der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder, ordentliche, fördernde sowie Ehrenmitglieder, die Mitglied des Vereins sind (s. § 8.2 (4)).
- Stimmrechte:
- Ordentliche Mitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr: 1 Stimme
- Fördernde Mitglieder (natürliche Person): 1 Stimme
- Fördernde Mitglieder (juristische Person, benannte Person): 1 Stimme
- Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
- Der erste Vorsitzende - bei Verhinderung der Stellvertreter - bestimmt, wer das Versammlungsprotokoll führt. Das Protokoll muss von dem ersten Vorsitzenden - bei Neuwahl auch von der Versammlungsleitung - gegengezeichnet werden. Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse sind schriftlich festzuhalten (Beschlussprotokoll).
- Die Mitglieder haben das Recht auf Einsicht in das Protokoll der Mitgliederversammlung. Die Einsichtnahme kann zwei Wochen nach der Mitgliederversammlung bei dem ersten Vorsitzenden beantragt werden.
§ 19 Zuständigkeiten der ordentlichen Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung kann alle Vereinsangelegenheiten behandeln. Soweit der Vorstand für die Entscheidung zuständig ist, können Empfehlungen ausgesprochen werden. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für
- die Entgegennahme der Berichte des Vorstandes:
- Bericht des ersten Vorsitzenden
- Geschäftsbericht
- Kassenbericht
- die Entlastung des Vorstandes auf Basis des Berichts der Kassenprüfer.
- die Wahl des Vorstandes.
- die Abberufung des Vorstandes oder einzelner Vorstandsmitglieder.
- die Wahl oder Abberufung der Kassenprüfer.
- die Änderung der Satzung und die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- die Ernennung und Aberkennung von Ehrenmitgliedschaften.
- die Festsetzung der Beiträge.
- die Beschlussfassung über eingereichte Anträge.
- die Beschlussfassung über Vereinsordnungen.
§ 20 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist einzuladen, wenn
- der Vorstand dies beschließt.
- ein Mitglied unter Angabe der Gründe einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung stellt und der Antrag von mindestens 1/4 der Gesamtmitglieder unterstützt wird.
- mehr als zwei Vorstandsmitglieder gleichzeitig oder während der laufenden Amtsperiode aus dem Vorstand ausscheiden (§ 22 Absatz 5).
- über die Auflösung des Vereins beschlossen werden soll.
- Zu einer beschlossenen oder beantragten außerordentlichen Mitgliederversammlung ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung oder Eingang des Antrages bei dem ersten Vorsitzenden oder seiner Vertretung ein Termin bekannt zu geben.
- Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.
- Die Bekanntmachung und Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung erfolgt durch schriftliche Einladung per einfachen Brief entsprechend dem Vorgehen zur Einladung zu einer ordentlichen Mitgliederversammlung.
- Gegenstand der Beschlussfassung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte. Weitergehende Anträge und Ergänzungen der Tagesordnung sind ausgeschlossen.
- Im Übrigen gelten die Regelungen für die ordentliche Mitgliederversammlung analog, soweit diese dem Sinn und Zweck einer außerordentlichen Mitgliederversammlung nach den vorstehenden Regelungen nicht widersprechen.
§ 21 Vereinsordnungen
- Der Verein kann sich zur Regelung der internen Abläufe des Vereinslebens Vereinsordnungen geben.
- Alle Vereinsordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung und werden daher nicht in das Vereinsregister eingetragen. Die Vereinsordnungen dürfen der Satzung nicht widersprechen.
- Für Erlass, Änderung und Aufhebung einer Vereinsordnung ist grundsätzlich die Mitgliederversammlung zuständig, soweit nicht an anderer Stelle in dieser Satzung eine abweichende Regelung getroffen wird.
- Zu ihrer Wirksamkeit müssen die Vereinsordnungen den Adressaten der jeweiligen Vereinsordnung, insbesondere den Mitgliedern des Vereins bekannt gegeben werden. Gleiches gilt für Änderungen und Aufhebungen.
Teil 3.2 Vorstand und Kassenprüfung
§ 22 Vorstand
- Der Vorstand im Sinne des § 26 Bürgerliches Gesetzbuch besteht aus mindestens fünf und höchstens sieben Personen. Der Vorstand kann somit bestehen aus:
- erster Vorsitzender
- stellvertretender Vorsitzender,
- Geschäftsführer,
- Schatzmeister,
- stellvertretender Schatzmeister,
- Mitgliederbeauftragter und
- Pressesprecher.
- Der Verein wird jeweils durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
- Zur Arbeitsweise des Vorstandes gelten die folgenden Punkte:
- Der Vorstand ist auch dann beschlussfähig und in der Geschäftsführung nicht beschränkt, wenn er – gleich aus welchem Grund – nach den Regelungen dieser Satzung nicht vollständig besetzt ist.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Vorstandssitzung ist unbeschadet der Anwesenheit einzelner Vorstandsmitglieder stets beschlussfähig.
- Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende. Weiteres regelt die Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes.
- Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben jedoch so lange im Amt, bis durch die Mitgliederversammlung eine Neuwahl erfolgt ist und die Eintragung des Vorstandswechsels im Vereinsregister vorgenommen wurde.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Vorstandsbeschluss, einfache Mehrheit im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Vorstandssitzung, einen Nachfolger bestimmen (Kooptierung in den Vorstand). Der Beschluss ist zu protokollieren. Kooptierte Vorstandsmitglieder haben bis zum Ende der jeweiligen Amtsperiode im Vorstand alle Rechte und Pflichten wie ordentlich gewählte Vorstandsmitglieder (z.B. Beratungs- und Stimmrecht im Vorstand), sind jedoch von der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung gemäß § 26 Bürgerliches Gesetzbuch ausgeschlossen. Über die Kooptierung ist die nächste Mitgliederversammlung zu informieren. Scheiden mehr als zwei Mitglieder des Vorstandes gleichzeitig oder während einer laufenden Amtsperiode aus, so ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
§ 23 Aufgaben, Zuständigkeiten und Arbeitsweise des Vorstands
- Der Vorstand leitet und führt den Verein nach Maßgabe dieser Satzung und der Vereinsordnungen, wie es der Vereinszweck zur Förderung der Vereinsinteressen erfordert. Dem Vorstand obliegt die selbstständige Erledigung aller laufenden Verwaltungsaufgaben und -angelegenheiten des Vereins, soweit diese nach dieser Satzung nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind. Er setzt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung um und verwaltet das Vereinsvermögen.
- Der Vorstand hat dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Bücher und Grundlagen für die Haushaltsrechnung unter Beachtung der steuerrechtlichen Vorschriften geführt werden.
- Die Vorstandsmitglieder haben bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsführers anzuwenden. Im Streitfall tragen die Vorstandsmitglieder dafür die Beweislast.
- Die interne Aufgabenverteilung legt der Vorstand in eigener Zuständigkeit fest.
- Der Vorstand kann sich für seine Arbeit eine Geschäfts- und Finanzordnung geben, welche als Arbeitsgrundlage die Grundsätze der Vorstandstätigkeit regelt.
§ 24 Kassenprüfung
- Die Vereinskasse wird in jedem Jahr durch mindestens zwei Kassenprüfer geprüft.
- Scheidet ein gewählter Kassenprüfer während der Amtszeit gleich aus welchen Gründen aus, so kann der Vorstand ein anderes Vereinsmitglied für die verbleibende Amtszeit der Kassenprüfer bis zur nächsten regulären Wahl berufen.
- Die Kassenprüfer erstellen der Mitgliederversammlung einen schriftlichen Bericht, der zu den Geschäftsunterlagen zu nehmen ist. Bei festgestellten Beanstandungen ist zuvor der Vorstand zu unterrichten.
- Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Um eine Parallelität bei den Amtsführern zu vermeiden, erfolgt die Wahl alternierend für jeweils 3 Jahre. In der ordentlichen Mitgliederversammlung wird jeweils ein Kassenprüfer und zugleich für den Fall seiner Verhinderung ein erster und ein zweiter Stellvertreter für die folgenden Jahre gewählt.
Teil 4 Auflösung des Vereins, Salvatorische Klausel, Schlussbestimmungen
§ 25 Auflösung des Vereins und Verwendung des Vereinsvermögens bei Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- In dieser Versammlung muss mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sein. Wird diese Mehrheit nicht erreicht, ist innerhalb von 14 Tagen eine weitere Mitgliederversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig ist. Darauf ist in der Einladung ausdrücklich hinzuweisen.
- Die Auflösung des Vereins kann nur mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind im Falle der Auflösung des Vereins die Mitglieder des Vorstandes nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch als Liquidatoren bestellt.
- Bei Auflösung des Vereins, dem Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Marl, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
- Das Vermögen darf den Berechtigten nicht vor Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe des Auflösungsbeschlusses und erst nach Einwilligung der zuständigen Finanzbehörde übergeben werden.
§26 Salvatorische Klausel
- Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß.
- Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.
§ 27 Schlussbestimmungen
Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 20.02.2024 beschlossen und tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes
Präambel
Diese Geschäfts- und Finanzordnung des Vorstandes ist nicht Bestandteil der Satzung. Der Vorstand gibt sich selbst eine Geschäfts- und Finanzordnung. Sie regelt die interne Arbeits- und Verfahrensweise des Vorstands. Für die Vorstandsmitglieder ist der Inhalt dieser Ordnung bindend.
Den Mitgliedern ist diese Ordnung zur Stärkung der Transparenz und der Kenntnis über die Arbeitsweise des Vorstandes bekannt zu machen.
Teil 1 Geschäftsordnung des Vorstandes
§ 1 Sitzungen des Vorstands
- Vorstandssitzungen finden regelmäßig innerhalb eines Kalenderjahres statt. Über die Anzahl der Sitzungen, deren Terminierung sowie die Versammlungsorte befindet der Vorstand selbstständig.
- Der Vorstand legt die Termine für die ordentlichen Vorstandssitzungen bis zum Ende eines jeden Jahres für das darauffolgende Jahr fest.
- Die Vorstandsmitglieder sind zur Teilnahme an den Sitzungen verpflichtet. Bei Nichtteilnahme muss dem Vorsitzenden eine Entschuldigung vorgelegt werden.
- In Ausnahmefällen können auf schriftlichen Antrag eines Vorstandsmitglieds weitere Sitzungen einberufen werden. Voraussetzung ist, dass der Antrag die im Rahmen der Vorstandssitzung zu besprechenden Angelegenheiten konkret benennt. Zudem sind die Gründe darzulegen, warum ein Zuwarten bis zur nächsten ordentlichen Sitzung nicht möglich ist.
§ 2 Tagesordnung
- Die Tagesordnung wird von dem ersten Vorsitzenden, im Verhinderungsfall durch den stellvertretenden Vorsitzenden, aufgestellt.
- Die Tagesordnung hat alle Anträge der Vorstandmitglieder zu enthalten, die bis fünf Tage vor der Sitzung bei dem ersten Vorsitzenden eingegangen sind.
- Die Tagesordnung ist den Vorstandsmitgliedern spätestens drei Tage vor dem Sitzungstermin schriftlich mitzuteilen.
§ 3 Vertraulichkeit/ Öffentlichkeit
- Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
- Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit über die Zulassung weiterer Personen zur Sitzung entscheiden; insbesondere kann er sachkundige Personen hinzuziehen.
- Die im Rahmen der Vorstandssitzung beratenen "Gegenstände", sind vertraulich zu behandeln.
- Ergebnisse der Sitzungen, die für die Mitglieder des Vereins (oder einzelnen Abteilungen) relevant sind, dürfen mit Beschluss des Vorstandes kommuniziert werden.
§ 4 Sitzungsleitung
Die Sitzungen des Vorstands werden von dem ersten Vorsitzenden geleitet. Sollte der erste Vorsitzende verhindert sein, so obliegt die Sitzungsleitung dem stellvertretenden Vorsitzenden.
§ 5 Beschlussfähigkeit
Die Vorstandssitzung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß einberufen wurde und diese Geschäftsordnung nichts anderes vorsieht.
§ 6 Beratungs- und Beschlussgegenstände
- Gegenstand der Beratung sind nur die in der Tagesordnung festgelegten Beratungspunkte.
- In dringenden Fällen können weitere Tagesordnungspunkte zugelassen werden. Voraussetzung dafür ist die einfache Mehrheit der am Sitzungstermin anwesenden Vorstandsmitglieder.
§ 7 Abstimmung
- Zur Abstimmung sind nur die in den Vorstandssitzungen anwesenden Mitglieder des Vorstandes berechtigt. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
- Abstimmungen erfolgen in der durch den Sitzungsleiter bestimmten Form (Handzeichen, Zuruf, schriftliche Abstimmung).
- Vom Stimmrecht ausgeschlossen sind Vorstandsmitglieder, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäfts mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreits zwischen ihm und dem Verein betrifft.
- Der Vorstand entscheidet über Anträge mit einfacher Mehrheit. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende über die weitere Vorgehensweise. Die Abstimmung kann nach nochmaliger Beratung wiederholt werden. Sollte im Wiederholungsfall eine erneute Stimmengleichheit festgestellt werden, so gilt der Antrag als abgelehnt.
- Im Einzelfall kann der erste Vorsitzende anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren per E-Mail erfolgt. Es gelten, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt wird, die Bestimmungen der Satzung. Der erste Vorsitzende legt die Frist zur Zustimmung zu einer Beschlussvorlage im Einzelfall fest. Die Frist muss mindestens drei Tage ab Zugang der E-Mail-Vorlage sein. Die E-Mail-Vorlage gilt dem Vorstandsmitglied als zugegangen, wenn dem Absender der E-Mail die Versandbestätigung vorliegt. Für den Nichtzugang ist der E-Mail-Empfänger beweispflichtig. Widerspricht ein Vorstandsmitglied der Beschlussfassung über E-Mail innerhalb der vom ersten Vorsitzenden gesetzten Frist, muss der erste Vorsitzende zu einer Vorstandssitzung einladen.
§ 8 Niederschrift
- Über Vorstandssitzungen ist ein Sitzungsprotokoll zu fertigen. Das Protokoll muss umfassen: Datum und Uhrzeit der Versammlung, eine Namensliste der Teilnehmer, die Tagesordnung, Anträge zur Tagesordnung, die Beschlüsse unter Angabe des Abstimmungsergebnisses.
- Auf Verlangen von Vorstandsmitgliedern müssen abgegebene Erklärungen wörtlich in das Protokoll aufgenommen werden.
- Jedem Vorstandsmitglied ist eine Abschrift des Sitzungsprotokolls zeitnah nach der Vorstandssitzung, spätestens vierzehn Tage nach der Sitzung, zu übermitteln.
- Gegen den Inhalt des Protokolls kann jedes Vorstandsmitglied innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einwendungen erheben. Über Einwendungen wird in der nächsten Vorstandssitzung entschieden. Sollten bis zum Ablauf der Frist keine Einwendungen erhoben werden, gilt das Sitzungsprotokoll als genehmigt.
Teil 2 Finanzordnung des Vorstandes
§ 9 Grundsätze Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
- Der Verein ist nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit zu führen, das heißt, die Ausgaben müssen in einem wirtschaftlichen Verhältnis zu erzielten und erwarteten Einnahmen stehen.
- Für den Gesamtverein gilt generell das Kostendeckungsprinzip.
§ 10 Jahresabschluss, Buchführung und Wirtschaftsplan
- Im Jahresabschluss müssen alle Einnahmen und Ausgaben des Gesamtvereins für das abgelaufene Geschäftsjahr nachgewiesen werden. Im Jahresabschluss muss darüber hinaus eine Schulden- und Vermögensübersicht enthalten sein.
- Der Jahresabschluss ist von den gewählten Kassenprüfern gemäß der Vereinssatzung zu prüfen. Darüber hinaus sind die Kassenprüfer berechtigt, regelmäßig und unangemeldet Prüfungen durchzuführen.
- Der Jahresabschluss wird nach Fertigstellung zur Jahreshauptversammlung aufgelegt.
- Die Buchhaltung wird nach den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung geführt.
- Der Vorstand erstellt für die jährliche Arbeit einen detaillierten, mehrstufigen Wirtschaftsplan sowie eine mehrjährige, kontinuierlich fortzuschreibende Finanzmittelplanung zur Berücksichtigung von Vorhaben mit mehrjährigem Charakter.
§ 11 Verwaltung und Struktur der Finanzmittel, Zahlungsverkehr sowie Regelungen zur Buchführung
- Der gesamte Zahlungsverkehr wird über die Vereinshauptkasse, die Vereinsbankkonten und vorwiegend bargeldlos abgewickelt.
- Der Schatzmeister verwaltet zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied, unter Wahrung des Vier-Augen-Prinzips, die Vereinshauptkasse und Vereinsbankkonten. Eine Alleinverfügung über die Finanzen und das Vereinsvermögen ist nicht zulässig.
- Die Einrichtung von weiteren Unterkonten und Unterkassen ist zulässig, jedoch nachvollziehbar zu begründen. Deren Verwaltung kann auf jeweils bis zu zwei, zuverlässige und dafür geeignete, Vereinsmitglieder übertragen werden. Die erforderlichen Berechtigungen, der Verfügungsrahmen, notwendige Einholung von Freigaben für Ausgaben, ggf. Online-Banking, die Form der Buchführung sowie weiterer Details regelt der Vorstand. Die Ordnungsmäßigkeit wird vom Vorstand überwacht.
- Die Finanzmittel auf Unterkonten und Unterkassen sind Eigentum des Vereins. Somit wird rechtlich alles dem Verein unterworfen. Vermögen kann außerhalb des Vereins nicht erworben werden.
- Sämtliche Unterkonten und Unterkassen sind durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen und Bestandteil des Jahresabschlusses.
- Über jede Einnahme und Ausgabe muss ein ordnungsgemäßer Beleg vorhanden sein.
- Rechnungen sind, unter Beachtung von Skonto-Fristen, rechtzeitig zur Bezahlung einzureichen.
- Barauslagen durch Mitglieder sind mit dem ausgefüllten Formular für Auslagen einzureichen.
- Zahlungen werden vom Verein nur geleistet, wenn sie ordnungsgemäß ausgewiesen sind und noch ausreichende Finanzmittel zur Verfügung stehen.
§ 12 Erhebung und Verwendung der Finanzmittel
- Alle Mitgliedsbeiträge werden vom Verein mittels SEPA-Basis-Lastschrift erhoben und verbucht. Näheres regelt die Beitragsordnung.
- Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder hieraus keine Zuwendungen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 13 Eingehen von Verbindlichkeiten und Rechtsgeschäften
- Das Eingehen von Rechtsverbindlichkeiten ist ausschließlich dem Vorstand respektive den vom Vorstand bestimmten und schriftlich benannten vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern vorbehalten. Es sind vom Vorstand mindestens zwei Vertretungsberechtigte sowie eine Stellvertretung vorzusehen. Die Vertretungsberechtigungen und die schriftliche Ernennung regelt der Vorstand in der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer neuen Amtsperiode.
- Das Tätigen von Ausgaben ist den vom Vorstand bestimmten und schriftlich benannten vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern sowie Mitgliedern, die Berechtigungen zur Führung und Verwaltung von Unterkonten sowie Unterkassen erhalten haben, vorbehalten. Die Berechtigungen und die schriftliche Ernennung regelt der Vorstand in der konstituierenden Sitzung zu Beginn einer neuen Amtsperiode. Entsprechende Berechtigungen sind bei dem oder den Geldinstituten, bei dem der Verein seine Konten führt, zu erteilen, abzuändern sowie zu entziehen.
- Bei Ausgaben, welche den regulären Geschäftsbetrieb betreffen und die Höhe von 1.000,00 EURO nicht übersteigen, sind die dazu berechtigten Vorstandsmitglieder und die dazu berechtigten Vereinsmitglieder, einzeln je Geschäftsvorfall, berechtigt, diese zu tätigen. Trotzdem ist eine freiwillige Abstimmung mit dem Vorstand erwünscht, dieses dient der Erhöhung der Transparenz.
- Vorstandsmitglieder sind niemals eigenverantwortlich handelnde Personen. Somit dürfen von einem einzelnen Vorstandsmitglied, ohne Kenntnis und Freigabe des Vorstandes keine Dauerschuldverhältnisse und keine rechtsgeschäftlichen Verbindlichkeiten eingegangen werden. Diese Verbindlichkeiten müssen vom Vorstand genehmigt werden.
- Es ist unzulässig, einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang zu teilen, um dadurch die Zuständigkeit für die Genehmigung der Ausgabe zu begründen. Ein Verstoß dagegen wird vom Vorstand geahndet.
§ 14 Akquise von Zuwendungen, Spenden oder Fördermitteln für den Gesamtverein
- Der Vorstand ist durch den Verein berechtigt, zur Erreichung der Vereinszwecke Zuwendungen, Spenden von Förderern respektive Unternehmen oder Fördermittel durch öffentliche Stellen oder Stiftungen zu akquirieren.
- Diese Vorgänge unterliegen sämtlich der vorherigen Beschlussfassung durch den Vorstand und sind als Vorgang mit besonderem Charakter integraler Bestandteil des Wirtschaftsplans.
§ 15 Spenden und andere Zuwendungen
- Der Verein ist berechtigt, steuerbegünstigte Spendenbescheinigungen auszustellen.
- Spenden kommen dem Gesamtverein zugute, wenn sie vom Spender nicht ausdrücklich einer bestimmten Abteilung oder einem bestimmten Zweck zugewiesen werden.
- Öffentliche Zuschüsse fließen in den Gesamthaushalt des Vereins. Andere zweckgebundene Zuschüsse sind entsprechend ihrer Zweckbindung einzusetzen.
Teil 3 Organisationsform
§ 16 Organisationsform
Der Vorstand gibt sich für seine Arbeitsweise eine Organisationsform gemäß folgendem Organigramm. Hierdurch wird die interne Struktur in Bezug auf Aufgaben und Verantwortlichkeiten grafisch abgebildet. Das vorliegende Organigramm ist in Teilen beispielhaft und unterliegt Änderungen entsprechend dem Arbeitsprogramm oder aktuellen Schwerpunkten des Vorstandes (z.B. Arbeitskreis Flyer o.ä.).
Teil 4 Schlussbestimmungen
§ 17 Änderung oder Aufhebung der Geschäfts- und Finanzordnung
Diese Geschäfts- und Finanzordnung kann durch den Vorstand im Rahmen einer Vorstandssitzung durch Mehrheitsbeschluss geändert oder aufgehoben werden. Änderung oder Aufhebung sind im Protokoll festzuhalten.
§ 18 Inkrafttreten
Die vorliegende Geschäfts- und Finanzordnung tritt mit Wirkung vom 19.03.2024 in Kraft.
§ 19 Schlussbestimmung
Soweit diese Geschäfts- und Finanzordnung oder die Satzung des Vereins in einzelnen Geschäftsangelegenheiten keine Regelungen enthält, trifft der Vorstand die erforderlichen Entscheidungen.
Beitragsordnung
§ 1 Grundsatz
Diese Beitragsordnung ist nicht Bestandteil der Satzung. Sie regelt die Beitragsverpflichtungen der Mitglieder gegenüber dem Verein. Sie kann nur von der Mitgliederversammlung des Vereins geändert werden.
§ 2 Beitragspflicht
- Jedes ordentliche Vereinsmitglied ist verpflichtet, einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Der Mitgliedsbeitrag ist jährlich zu entrichten.
- Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht ausgenommen.
- Die Beiträge der Vereinsmitglieder dürfen ausschließlich für die satzungsgemäße Erfüllung der Vereinszwecke verwendet werden.
§ 3 Beschlüsse
- Die Mitgliederversammlung beschließt das Beitragsmodell sowie die Höhe der Beiträge.
- Die festgesetzten Beträge werden zum 01.01. des folgenden Jahres erhoben, in dem der Beschluss gefasst wurde. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann auch ein anderer Termin festgelegt werden.
§ 4 Beiträge
- Für die Beitragshöhe ist der am Fälligkeitstag bestehende Mitgliederstatus maßgebend.
- Ermäßigte Beitragsformen müssen beantragt, die Begründung muss mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden. Der Vorstand entscheidet über die Einstufung im Rahmen der von der Mitgliederversammlung vorgegebenen Beträge. Der Vorstand entscheidet in Einzelfällen über Erlass, Herabsetzung oder Stundung von Beiträgen. Die Beschlüsse sind zu protokollieren.
- Änderungen der persönlichen Angaben sind schnellstmöglich mitzuteilen.
- Der Mitgliedsbeitrag wird durch SEPA-Basis-Lastschrift zum 01.01. eines jeden Jahres fällig und wird bis zum 31.01. vom Girokonto abgebucht. Ausnahmen hiervon, Bestandsmitglieder ausgenommen, sind nicht gestattet.
- Erfolgt der Vereinseintritt nach dem 30.09. des Kalenderjahres, erfolgt erst zum darauffolgenden Jahr eine Einziehung der Mitgliedsbeiträge.
- Beitragsmodell:
- Grundbeitrag 20,00 EURO
- Beitrag Ehepaare/Lebenspartnerschaften/Familien inkl. Kinder: 35,00 EURO
- Fördermitgliedschaften
- Natürliche Personen: Beitrag in freiwillige Höhe
- Juristische Personen: Beitrag in freiwillige Höhe
- Ermäßigte Mitgliedschaft:
- Mitglieder bis 18 Jahre (wenn 6. 2 nicht vorliegt) von Beiträgen befreit
- Ermäßigung gemäß Beschluss des Vorstandes: gemäß Beschluss
- Beitragserstattungen bei Beendigung der Mitgliedschaft während des Jahres erfolgen nicht.
§ 5 Vereinskonto
Für das Beitragswesen des Vereins wird das nachfolgend aufgeführte Konto festgelegt.
Bank: Volksband Marl-Recklinghausen e.G.
IBAN: DE 70 4266 1008 0502 0545 00
BIC: GENODEM1MRL
§ 6 Inkrafttreten
Die vorliegende Beitragsordnung tritt mit Wirkung vom 20.02.2024 in Kraft.
§ 7 Schlussbestimmung
Soweit diese Beitragsordnung oder die Satzung des Vereins in einzelnen Beitragsangelegenheiten keine Regelungen enthält, trifft der Vorstand die erforderlichen Entscheidungen.